Antrag stellen
Veranstalter von Lesungen in Nordrhein-Westfalen, überwiegend aus dem außerschulischen Bereich wie kommunale und kirchliche Bibliotheken, Büchereien, Städte und Gemeinden, weitere öffentliche und private Veranstalter (Literaturvereine, Buchhandlungen etc.) können einen Antrag auf Beteiligung als Mitveranstalter an die Gesellschaft für Literatur stellen.
Antragsformular als PDF
Das Antragsformular können Sie hier als PDF-Datei runterladen.
Antrag_Mitveranstalter_2024pdf
Honorarbeleg als PDF
Honorarbeleg-Formular für Autorinnen und Autoren als PDF runterladen.
Logos der Förderer
Die druckfähigen hochaufgelösten Logodateien fordern Sie bitte direkt bei uns an. Zur Kontaktseite
Wesentliche Voraussetzungen
- Die GESELLSCHAFT FÜR LITERATUR fördert ausschließlich Autorinnen und Autoren, die ihre eigenen Texte lesen. Rezitatoren, Moderatoren, Liedermacher oder ähnliche fallen nicht unter die Fördermaßnahmen. Die Autorinnen und Autoren müssen ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.
- Für alle Veranstaltungen muss ein Kostenträger nachgewiesen werden, der die Übernahme eines Teils der Honorarkosten bescheinigt. Diese Bescheinigung ist dem Antrag beizufügen.
- Die GESELLSCHAFT FÜR LITERATUR rechnet direkt mit den einzelnen Autorinnen und Autoren ab. Dazu ist es erforderlich, dass Name und Anschrift unmittelbar nach erfolgter Lesung mitgeteilt werden, damit den Autoren der Honorarbeleg zur Abrechnung zugeschickt werden kann.
- Aus allen Vorankündigungen, die im Zusammenhang mit einer Lesung erfolgen (z.B. in Form von Handzetteln, Einladungen, Prospekten, Plakaten, Pressemitteilungen, Internetauftritten etc.), muss der Hinweis auf die Beteiligung der GESELLSCHAFT FÜR LITERATUR IN NRW hervorgehen, vor allem aber der Hinweis, dass die Veranstaltung mit Unterstützung des MINISTERIUMS FÜR KULTUR UND WISSENSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN stattfindet. Dieser Hinweis ist in gleicher Weise sichtbar wie die eigenen Angaben des Veranstalters anzubringen. Belegexemplare sind an unsere Geschäftsstelle einzusenden. Wir bitten um Beachtung, dass bei fehlender Angabe der Zuschuss nicht ausgezahlt wird bzw. seitens des zuständigen Ministeriums bzw. des Landesrechnungshofes einbehalten oder zurückgefordert werden kann!
Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle. Zur Kontaktseite